Corona-Schutzmaßnahmen

Was noch bis 7. April gilt

Seit 1. Oktober 2022 und bis zum 7. April 2023 gilt ein bestimmter Rechtsrahmen für die Corona-Schutzmaßnahmen. Wegen der stabilen Infektionslage sind zahlreiche Schutzmaßnahmen bereits ausgesetzt worden. Welche Regelungen jetzt noch zu beachten sind – hier ein Überblick.

Noch bis 7. April 2023 gelten bundesweit in bestimmten Bereichen spezifische Schutzmaßnahmen, um vulnerable Gruppen zu schützen:

  • Für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen gilt für Besucherinnen und Besucher eine FFP2-Maskenpflicht.
  • Für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher in Arztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens ist das Tragen einer FFP2-Maske verpflichtend.

Welche Maßnahmen können die Länder noch bis zum 7. April anordnen?

Das Infektionsschutzgesetz § 28b sieht darüber hinaus bis 7. April 2023 vor, dass die Länder weitergehende Regelungen erlassen können, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten. Das kann etwa die Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr oder in öffentlich zugänglichen Innenräumen sein. Möglich ist auch eine Testpflicht in Schulen und Kitas.

Stellt ein Landesparlament für das gesamte Bundesland oder eine bestimmte Region eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur fest, können weitere Maßnahmen angeordnet werden. Das kann etwa eine Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich sein, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Oder Groß- und Einzelhandel, Betriebe, Einrichtungen oder Veranstaltungen im Freizeit-, Kultur- und Sportbereich können zum Beispiel verpflichtet werden, Hygienekonzepte zu erstellen.

Quelle: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/infektionsschutzgesetz-2068856

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